
| Ein Webcaster muss die folgenden Nutzungsbedingungen erfüllen, um eine Webcasting-Lizenz zu erhalten: |
| 1. Keine Programmvorschau chen oder deren Veröffentlichung veranlassen, in der die Titel der einzelnen Musikaufnahmen oder der Titel eines Albums, in dem die Musikaufnahmen enthalten sind, bekannt gegeben wer- den, die Inhalt des Programms sind. Außer zu Illustrationszwecken dürfen die Namen der aus- übenden Künstler, die im Programm gespielt werden, nicht im voraus genannt werden. Dies schließt die Ankündigung nicht aus, dass ein bestimmter Künstler innerhalb eines nicht näher spezifizierten Zeitrahmens im Programm enthalten ist. |
| 2. Musikprogramm (a) mehr als drei verschiedene Titel von einem bestimmten Album, davon nicht mehr als zwei Titel aufeinanderfolgend; oder (b) mehr als vier verschiedene Titel eines bestimmten Künstlers oder einer Compilation von Musiktiteln, davon nicht mehr als drei aufeinanderfolgend. |
| 3. Archiv-Programme und Programmschleifen (a) einem Archiv-Programm von weniger als fünf Stunden Dauer; oder (b) einem Archiv-Programm von fünf oder mehr Stunden, das für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen angeboten wird; oder (c) einer Programmschleife von weniger als drei Stunden Dauer. |
| 4. Programmwiederholung Musikaufnahmen in einer vorbestimmten Reihenfolge (außer in Archiv-Programmen und Programmschleifen) übertragen werden, wenn dieses Programm übertragen wird: (a) öfter als drei Mal innerhalb eines im Voraus öffentlich bekannt gegeben Zeitraums von zwei Wochen, sofern es sich um ein Programm von weniger als einer Stunde Dauer han delt; oder (b) öfter als vier Mal innerhalb eines im Voraus öffentlich bekannt gegebenen Zeitraums von zwei Wochen, sof ern es sich um ein Programm von einer Stunde Dauer oder länger handelt. |
| 5. Verbot der Nutzung zu Werbezwecken Übertragungen von Bildern oder Filmen anbietet, nicht in einer Weise übertragen, die geeignet ist, den falschen Eindruck einer Verbindung des Urheber- oder Leistungsschutzrechtsinhabers mit dem Webcaster oder einem bestimmten Produkt oder Dienstleistung, die vom Webcaster beworben wird, zu erwecken. Der Webcaster darf ferner bei der Übertragung nicht den Eindruck erwecken, seine über die reine Übertragung von Musikaufnahmen hinausgehenden Tätigkeiten würden durch den Inhaber der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte (einschließlich des ausübenden Künstlers) gesponsort oder anderweitig unterstützt. |
| 6. Verhinderung des Scannens und Aufnehmens des Programms Markt allgemein erhältliche, effektive technische Maßnahmen einsetzen, die darauf abzielen, zu verhindern, dass: (a) der Empfänger der Übertragung oder jede andere Person das Programm des Webcasters allein oder zusammen mit weiteren Übertragungen anderer Webcasters automatisch scannen kann, um so bestimmte Musikaufnahmen aus den Programmen herauszufiltern; und (b) der Empfänger der Übertragung Vervielfältigungen der Musikaufnahmen herstellen kann (mit Ausnahme technisch bedingter, vorübergehender Vervielfältigungen). |
| 7. Unterstützung technischer Maßnahmen eingesetzt werden, um ihre Musikaufnahmen zu identifizieren und zu schützen, und darf diese nicht stören, sofern diese technischen Maßnahmen von dem Webcaster ohne substanzielle Kosten und ohne spürbare Beeinträchtigung des übertragenen Signals mit übertragen werden können. |
| 8. Übermittlung von Informationen zur Rechtewahrnehmung über die Musikaufnahmen in einer Weise übermitteln, dass diese dem Empfänger auf einer hierfür bestimmten Vorrichtung angezeigt werden: Titel der Musikaufnahme, ggf. Titel des Albums, auf dem der Track enthalten ist, und Name des ausübenden Künstlers. (b) Die Übertragung der Musikaufnahmen soll, sofern technisch realisierbar, begleitet werden von der Übermittlung der in den jeweiligen Musikaufnahmen von den Rechteinhabern eingefügten Informationen bezüglich Titel und ausübender Künstler. Diese Verpflichtung gilt unter den in Nr. 6 genannten Voraussetzungen. |
| 9. Keine Übertragung unautorisierter Musikaufnahmen Ausnahme sog. Bootlegs (unautorisierte Konzertmitschnitte) und Aufnahmen, die im Land, in dem der Webcaster seinen Sitz hat, noch nicht veröffentlicht worden sind. Der Webcaster darf die Musikaufnahmen nicht re-mixen oder in anderer Weise verändern, sodass die übertragenen Musikaufnahmen sich von den Originalaufnahmen unterscheiden. |
| 10. Automatische Senderwechsel und personalisierte Programme einem Programm-Kanal zum anderen ermöglichen. Er soll ferner keine Skip-Funktionen zum Überspringen einzelner Titel, Pause- oder „Rückspul“-Tasten in sein Angebot aufnehmen. Gleiches gilt für sämtliche Funktionen, die es dem Empfänger ermöglichen, ein personalisiertes Programm (z.B. im Hinblick auf das Angebot bestimmter Künstler oder Alben) zu erstellen. |
| 11. Bewahren der Integrität von Werken und Darbietungen Beeinträchtigung zu unterlassen, die das Ansehen und den Ruf dieser Personen gefährden könnte. Dies gilt gerade auch bei der Verbindung von Musikaufnahmen mit Bildern oder Filmen. |